bearbeitet: 27.01.2014
ergänzt: 12.04.2014
ergänzt: 17.07.2014
ergänzt: 20.10.2015
Der "juristische" Teil der "wissenschaftlichen" Diskussion
Nach der Veröffentlichung meiner Analyse zum Beitrag Hans Weidenbuschs auf http://www.hwcv.net, in der ich seine Erfindung eines Perpetuum mobiles (eines sogenannten "Schlitten Kapilars", einer Vorrichtung mit einem vermeintlichen Wirkungsgrad größer 1) einer wissenschaftlichen Kritik unterziehe, hatte ich am 02.02.2013 Herrn Weidenbusch per E-Mail davon in Kenntnis gesetzt:
Von: unipohl@aol.com (Dr. Manfred Pohl)
An: hwcv@gmx.de (Hans Weidenbusch)
Datum: 02.02.2013 - 16:35 Uhr
Betreff: Analyse Ihres Internetportals
Sehr geehrter Herr Weidenbusch,
ich habe zu Ihrem Internetportal eine Analyse angefertigt, die Sie, Ihr Interesse vorausgesetzt, auf meinem
privaten Internetplatz unter http://hauptplatz.unipohl.de/Wissenschaft/Kapillare.htm nachlesen können.
Dabei habe ich mich um wissenschaftliche Sachlichkeit bemüht und hoffe, daß mir dies gelungen ist. Ich weiß,
daß meine Auffassungen zu den Ihren konträr sind, dies war auch der Anlaß für die Anfertigung der Analyse.
Sollten Sie mehr über mich und meine Aktionen erfahren wollen, können wir einen wissenschaftlichen Kontakt
aufbauen, der möglicherweise nicht ohne beiderseitigen Erkenntniszuwachs wäre. Sie können auch vorab auf
meinem Internetportal http://www.unipohl.de stöbern, auf dem ich vieles von mir offenbare. Nur soviel: Ich bin
Physiker und Mathematiker, einen nicht unbedeutenden Teil (als Quereinsteiger) Sprachwissenschaftler. In
meinem Tagesberuf arbeite ich als Informatiker (Netzverwalter).
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Manfred Pohl
Daraufhin hat mir Herr Weidenbusch nochmals ausführlich seinen physikalischen Irrtum beschrieben, indem er mir wie folgt antwortete:
Von: Hans Weidenbusch (hwcv@gmx.de)
An: Dr. Manfred Pohl (unipohl@aol.com)
Datum: 07.02.2013 - 13:08 Uhr
Betreff: Re: Analyse Ihres Internetportals
Sehr geehrter Herr Dr. Pohl
Vielen Dank für Ihr Mail.
Wenn Sie grundsätzlich einräumen, dass der Schwimmer in Kapillar aufsteigt, dann haben Sie zweifelsfrei
eine Apparatur, dessen Wirkungsgrad über 100 % liegt. Daran besteht kein wissenschaftlicher Zweifel,
Bitte nehmen Sie http://www.hwcv.net/kapillar-technologie-kt/ Folgendes zur Kenntnis :
So funktionierts
Variante I
Wie dem entsprechenden Vortrag von Hans Weidenbusch und dem Artikel von Dipl. Physiker Detlef Scholz
auf Seite 3 Links oben zu entnehmen,
"Energie aus dem Nichts" von Dipl. Physiker Detlef Scholz
Artikel.raumzeit. (3).pdf
PDF-Dokument [682.1 KB]
Grafik 1
und auf dieser Grafik zu sehen,
steigt ein Schwimmer in einem Kapillar ( Bild 1 ) höher auf, als ein Analogschwimmer in freiem Wasser, wie
hier im realen Versuch ( V1 ) deutlich sichtbar ( hier im Original ). Sobald der Kapillarschwimmer aufgestiegen
ist, fällt dessen oberster Würfel auf den Analogschwimmer ( Bild 2 ). Dadurch gibt dieser Würfel potentielle
Energie ab, die somit gewonnen wird. Im realen Versuch wird dieser Würfel manuell versetzt, wie hier zu sehen
( V2 ) ( hier im Original ) und gibt dabei unbestritten reale potentielle Energie ab.
Zudem steigt der unterste Würfel des Analogschwimmers zum Kapillarschwimmer ( Bild 2 ) auf, wobei dieser
Würfel dabei ebenfalls unbestreitbar potentielle Energie abgibt, die gewonnen wird. Im realen Versuch
wird dieser Würfel manuell bewegt, wie hier zu sehen ( V3 ) ( hier im Original ). Dadurch haben der Kapillarschwimmer
und der Analogschwimmer wieder Ihre ursprünglichen Längen ( Bild 3 ), wobei der Kapillarschwimmer unter
Energieabgabe wieder zu seiner ursprünglichen Position aufsteigt und der Analogschwimmer unter Energieabgabe
wieder auf seine ursprüngliche Position herabsinkt ( Bild 4 ), wodurch der Ausgangszustand wieder hergestellt ist
( Bild 1 ) und der Vorgang erneut durchgeführt werden kann. Dieser Vorgang ist hier im realen Versuch zu sehen
( V4 ) , wobei der Vorgang im Video zweimal durchgeführt wird ( hier im Original ).
In diesem realen Versuch wird also physikalisch unbestreitbar Energie gewonnen, deren Ursprung physikalisch
nicht benannt werden kann und folglich nicht benannt worden ist. Eine derartige reale Apparatur verletzt aber
real den wichtigsten Satz der heutigen Physik, den Energieerhaltungssatz ( EES ). Die HWCV hat auf die Benennung
des Ursprungs der gewonnenen Energie eine entsprechende Belohnung ausgelobt.
===============
Davon abgesehen, verletzen Sie mein Urheberrecht durch Ihre Seite. Ich bitte Sie daher, sämtliche von meinen
Seiten kopierte Texte und Zeichnungen unverzüglich zu entfernen. Ich hoffe auf Ihr Verständnis, dass ich andernfalls
entsprechende rechtliche Schritte zu Ihren Ungunsten einleiten muss.
Mit freundlichen Grüßen
Hans Weidenbusch
Die nur schwer verständliche Beschreibung der Apparatur hat etwa den gleichen Inhalt wie die Darstellungen
auf Herrn Weidenbuschs Internetpräsentation. Die Apparatur als Perpetuum mobile anzubieten, bleibt ein
elementarer physikalischer Irrtum.
Abseits des Wissenschaftsstreites ist hier aber der letzte Satz von Belang. Herr Weidenbusch geht nun zur
"Durchsetzung" seiner Ansichten andere Wege, juristische. Inhaltlich jedoch etwas dürftig, denn es gibt keine
Urheberrechtsverletzung, ich mache vom Recht des Zitierens Gebrauch und gebe dabei die Quellen an.
Nach dieser Vorankündigung rechtlicher Schritte wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen das Urheberrecht
rief mich Herr Weidenbusch von seiner Festnetznummer 089 466043 (München) auf meiner Festnetznummer
033204 40015 (Beelitz) am 07.02.2013 um 16:37 Uhr an. Den Inhalt dieses Anrufes habe ich in nachfolgender
Niederschrift zusammengefaßt:
Niederschrift zum Telefonanruf vom 07.02.2013, 16:37 Uhr:
Herr Weidenbusch teilte mir mit, daß er meinen Beitrag gelesen habe. Er bekräftigte seine Auffassung, ein Gerät
mit einem Wirkungsgrad über 100% erfunden zu haben. Er behauptete, indem ich das Anheben des Stiftes in der
Kapillare bestätige, sei von mir auch die Energieerzeugung aus Nichts bestätigt worden.
Er erklärte mir dann, ich habe eine Urheberrechtsverletzung begangen und forderte mich auf, alle Zitate der
Textstellen und die Bilder seiner Internetpräsentation aus meinem Beitrag zu entfernen. Bei Nichtbeachtung
werde er gegen mich klagen, dies könne mich leicht 10.000.- Euro kosten. Als Termin für die Änderung meines
Betrages legte er den 08.02.2013 fest. Er strebe eine außergerichtliche Lösung an. Wir könnten per E-Mail unsere
Argumente austauschen.
Ich äußerte, daß ich keine Urheberrechtsverletzung erkennen kann, ich habe Zitate aus seiner Internetpräsentation
unter eindeutiger Quellenangabe verwendet. Mein Beitrag, erklärte ich, sei keine juristische Angelegenheit, sondern
habe ein rein wissenschaftliches Anliegen. Ich bot ihm an, mit mir darüber in die wissenschaftliche Diskussion einzutreten.
Seine abschließende Bemerkung lautete, dann sähen wir uns vor Gericht.
Das Telefongespräch wurde mit der Freisprechfunktion meines Telefons geführt, so daß es von zwei weiteren
im Raum befindlichen Personen mitgehört wurde.
Am folgenden Tag habe ich Herrn Weidenbusch per E-Mail eine weitere erklärende Antwort gesendet.
Von: unipohl@aol.com (Dr. Manfred Pohl)
An: hwcv@gmx.de (Hans Weidenbusch)
Datum: 08.02.2013 - 08:40 Uhr
Betreff: Re: Analyse Ihres Internetportals
Sehr geehrter Herr Weidenbusch,
ich danke Ihnen für Ihren persönlichen Anruf, Ihren Brief vom 07.02.2013 und für die Bemühungen, mir die
Wirkungsweise Ihrer Apparatur zu erklären. Ich kann die Erklärung und auch die Darstellungen auf Ihrem
Internetportal jedoch nicht als wissenschaftlich tragfähig erkennen.
Aus mir nicht bekannten Gründen trauen Sie den Physikern, die die mögliche Existenz eines Perpetuum mobiles
bereits im 19. Jahrhundert widerlegt haben, zu wenig zu. Ihre Apparatur muß zwingend, wenn auch nicht auf
den ersten Blick sichtbar, für die unterbrechungsfreie Funktion Energie aufnehmen, mit der die Verluste
ausgeglichen werden, die sonst zur Beendigung der Bewegung führen würden. Einen Wirkungsgrad über
100% kann sie nicht haben.
Zum zweiten Teil Ihres Briefes teile ich Ihnen mit, daß meinerseits keine Urheberrechtsverletzung zu Ihrer
Internetveröffentlichung vorliegt. Ich verweise dazu auf das Deutsche Urheberrechtsgesetz - UrhG - in der
Fassung vom Dezember 2012, § 51, Zitate.1) Als nähere Rechtserläuterung kann
das Buch von Gernot Schulze, Meine Rechte als Urheber. Urheber- und Verlagsrecht, Deutscher Taschenbuch
Verlag GmbH & Co. KG, 4., München, aktualisierte Auflage, 2001, herangezogen werden. Eine Notwendigkeit
der Änderung des kritischen Beitrages auf meinem Internetportal erkenne ich nicht.
Sollten Sie einen tieferen wissenschaftlichen Gedankenaustausch zu den Sachproblemen mit mir wünschen,
bin ich sehr gern dazu bereit, würde Sie in diesem Falle jedoch bitten, dazu unangemessene juristische
Diskussionen zu vermeiden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Manfred Pohl
Diese Mitteilung wurde mir noch am gleichen Tag (am 08.02.2013) wie folgt quittiert.
Von: Hans Weidenbusch (hwcv@gmx.de)
An: Dr. Manfred Pohl (unipohl@aol.com)
Datum: 08.02.2013 - 13:45 Uhr
Betreff: Re: Analyse Ihres Internetportals
Sehr geehrter Herr Dr. Pohl
Die Zeichnung ist urheberrechtlich geschützt und unterliegt daher nicht dem von Ihnen zitierten Gesetzesabschnitt.
Im Weiteren gehen Ihre Veröffentlichungen weit über Zitate hinaus, denn Sie haben ganze Textseiten einfach
kopiert.
Davon abgesehen räumen Sie offensichtlich ein, dass der Schwimmer im Kapillar permanent aufsteigt´.
Daraus ergibt sich ohne den geringsten Zweifel die Existenz einer sich permanent bewegenden Apparatur
( http://www.hwcv.net/kt-so-funktionierts/ ), deren Energiequelle nach akademischer Sicht völlig ungeklärt
ist ( http://www.hwcv.net/referenz-fakultät/ ).
Ein pauschaler Verweis auf die Energieerhaltung, wie von Ihnen erteilt, ist in diesem Zusammenhang freilich
Unsinn.
Sollten Sie daher Ihre entsprechende Seite bis zur Klärung des Sachverhalts nicht aussetzen, sehe ich mich
gezwungen, entsprechende Schritte ein zu leiten.
Ich stehe Ihnen zu dieser Klärung bis auf weiteres zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Hans Weidenbusch
Da ich im weiteren auf den wiederholten Anwurf einer Urheberrechtsverletzung keine erneute Widerrede mehr abgegeben habe, erhielt ich am 11.06.2013, also nach mehr als einem Vierteljahr, von Herrn Weidenbusch die nachfolgende Mitteilung.
Von: Hans Weidenbusch (hwcv@gmx.de)
An: Dr. Manfred Pohl (unipohl@aol.com)
Datum: 11.06.2013 - 12:35 Uhr
Betreff: Re: Analyse Ihres Internetportals
Hallo Herr Pohl,
gerne habe ich ich Ihren Beitrag nun bewertet, wie hier zu sehen : http://www.hwcv.net/internet-angriffe-auf-die-hwcv/
(am 09.12.2013 war bei einer Überprüfung die Adresse nicht mehr auffindbar, die Gründe für
das Entfernen sind mir unbekannt - Pohl).
Zitat : "Somit ist es zu verstehen, dass Zweifel an der Technologie ausschließlich von fachfremder Seite geäußert
werden, wie zum einen durch die physikalisch ungenügenden Beiträge des österreichischen Wirtschaftswissenschaftlers
Ulrich Berger oder zum anderen durch die einzig als debil zu bezeichnende physikalische Beurteilung der Technologie
durch den fränkischen Sprachforscher Dr. Manfred Pohl, der durch seinen Kommentar offensichtlich in erster Linie
seine eigene Popularität steigern möchte, um die öffentliche Aufmerksamkeit auf die von ihm entwickelte so genannte
Rotations Theorie zu lenken, welche seiner Ansicht nach die Urknall Theorie widerlegt."
Ich möchte Sie noch darauf hinweisen, dass Ihnen erhebliche Kosten entstehen werden, sollten Sie die wahrheitswidrige
Darstellung der HWCV nicht umgehend korrigieren.
Mit freundlichen Grüßen
Hans Weidenbusch
Interessant. Ich kann aber wohl kaum die "wahrheitswidrige Darstellung der HWCV" korrigieren. Das müßte Herr
Weidenbusch nach diesem unerwarteten Eingeständnis schon selbst besorgen.
Wie man sieht, gleitet Herr Weidenbusch nun in Oberflächlichkeit ab. Zum ersten bin ich weder fränkisch noch
Sprachforscher (auch wenn ich sprachwissenschaftlich aktiv bin). Dies aber ist Herrn Weidenbusch aus unserem
ersten Mailkontakt vom 02.02.2013 bekannt, in dem ich mich vorgestellt habe. Zum zweiten dürfte die Beurteilung
einer Theorie, die er nicht einmal orthographisch richtig benennen kann, und die außerdem nicht zum Thema gehört,
seine Möglichkeiten übersteigen. Zum dritten ist die Bewertung seiner Vorrichtung durch einen Physiker wohl kaum
als "fachfremd" zu benennen. Den Ausdruck "debil" (lat. debilis = schwach, übertragen: schwachsinnig)
lasse ich aus dieser Einschätzung heraus, der nach meinem Verständnis lediglich die Ungehaltenheit Herrn Weidenbuschs
über Beurteilungen ausdrückt, denen er nichts Brauchbares entgegenzusetzen hat. Außerdem enthalte ich mich einer
Kommentierung des mir unterstellten Geltungsbedürfnisses.
Da ich nun unterlassen habe, auf die erneute Drohung am Ende der Mitteilung zu reagieren, erhielt ich am 02.12.2013
einen Telefonanruf auf meiner Festnetznummer. Ich war selbst nicht anwesend, deshalb bat Herr Weidenbusch meine
Frau um die Nennung unserer Postanschrift mit der Absichtserklärung, er wolle mir etwas zuschicken. Diese Zusendung
(Schreiben und Anhang) gebe ich nachfolgend im Faksimile wieder.
Die Anlage:
Diese für mein Empfinden sehr merkwürdige Zusendung bedarf, wie ich meine, keiner umfangreichen analysierenden Beschreibungen, sie erklärt sich selbst als wissenschaftliche Karikatur und als juristisch unbrauchbar. Ich habe dennoch darauf am 07.12.2013 per E-Mail wie folgt geantwortet.
Von: Dr. Manfred Pohl (unipohl@aol.com)
An: Hans Weidenbusch (hwcv@gmx.de)
Datum: 07.12.2013 - 16:46 Uhr
Betreff: Ihr Schreiben vom 04.12.2013
Beelitz, 07.12.2013
Dr. Manfred Pohl
Robert-Koch-Str. 5
14547 Beelitz
Ihr Schreiben vom 04.12.2103
Sehr geehrter Herr Weidenbusch,
Ihr Schreiben vom 04.12.2013 habe ich erhalten.
Ich habe Veranlassung, Sie darauf hinzuweisen, daß die Ausführungen im Beitrag http://hauptplatz.unipohl.de/Wissenschaft/Kapillare.htm
auf meiner Internetpräsentation eine wissenschaftliche Analyse beinhalten, mit der keinerlei kommerzielle Vorgänge
in Verbindung zu bringen sind. Als Physiker weiß ich, daß es keine energiewandelnde Vorrichtung mit einem Wirkungsgrad
größer 1 geben kann. Anhand Ihrer Darstellungen zeige ich, daß auch der von Ihnen vorgestellte "Schlitten Kapillar" keine
solche Vorrichtung ist.
Wie Sie als Unternehmer mit Ihrer Entwicklung umgehen und in welcher Weise Sie damit ein Geschäft aufbauen, liegt
allein in Ihrem Ermessen, dies wird von mir weder gedeutet noch beanstandet. Deshalb ist der § 824 BGB
2) auf meine Veröffentlichung nicht anwendbar.
Zu den in Ihrem Schreiben enthaltenen Forderungen und Drohungen teile ich Ihnen mit, daß ich keine Veranlassung
habe, zu meinem Beitrag eine Erklärung abzugeben oder ihn zurückzunehmen. Ihre Forderung in Verbindung mit
den Drohungen im Absatz 4 Ihres Schreibens erfüllt die Tatbestände gemäß § 193, § 240 (1), (2), (3) bzw. § 253 (1),
(2), (3) StGB.3) Aus diesen Gründen fordere ich Sie auf, mir Mitteilung zu machen, daß Sie Ihr
Schreiben vom 04.12.2013 für nichtig erklären. Sollte ich nach dem 10.01.2014 das Ausbleiben dieser Mitteilung
feststellen, bin ich gehalten, Anzeige mit Bezug auf o. g. Gesetzestexte zu erstatten.
Abschließend teile ich Ihnen mit, daß ich im weiteren zur Sache, sofern etwas anderes als die physikalischen Inhalte
behandelt wird, weder mit Ihnen, noch mit anderen dazu berufenen natürlichen oder juristischen Personen weiteren
Schriftverkehr führen werde.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Manfred Pohl
Ich verzichte auf den doublierenden Versand vorliegenden Schreibens per Briefpost.
Zudem könnte ich mir durchaus auch eine versöhnlichere Art des Umgangs mit unseren wissenschaftlich unterschiedlichen
Auffassungen vorstellen.
Ich habe mich noch nicht endgültig festgelegt, ob ich die genannte Anzeige erstatten werde. Dies wird vom
Fortgang der Dinge abhängen.
Interessant ist im Zusammenhang mit den zahlreichen Nötigungsversuchen in Herrn Weidenbuschs vorangegangenem
Schriftverkehr die Frage, ob er denn wohl an ein Gelingen glaubt, mit Hilfe eines Gerichtsurteils eine Grunderkenntnis
der Physik, den Energieerhaltungssatz, abschaffen zu können. Für mich persönlich wäre interessant zu
erfahren, ob sich ein Gericht fände, das sich auf einen solchen Klagegegenstand einlassen würde. Mir ist
bisher noch kein Verfahren bekannt geworden, in welchem eine wissenschaftliche Diskussion juristisch reguliert wurde.
Nun wäre nur noch die folgende Nachbemerkung zu liefern, mit der ich hoffe, die Diskussion beenden zu
können, weil ich nun nicht mehr daran glaube, Herrn Weidenbusch von seinem physikalischen Irrtum
überzeugen zu können.
Herr Weidenbusch schrieb mir am 24:01.2014:
Von: Hans Weidenbusch (hwcv@gmx.de)
An: Dr. Manfred Pohl (unipohl@aol.com)
Datum: 24.01.2014 - 16:42 Uhr
Betreff: Energiebilanz
hier können Sie nun genau ihre denkfehler ersehen, http://www.hwcv.net/energiebilanz-details/
denn wie nun klar ersichtlich gilt bei der kapillar technologie
ps_gern geschehen.
Diese wissenschaftliche Grunderkenntnis habe ich Herrn Weidenbusch wie folgt beantwortet:
Von: Dr. Manfred Pohl (unipohl@aol.com)
An: Hans Weidenbusch (hwcv@gmx.de)
Datum: 25.01.2014 - 11:13 Uhr
Betreff: Re: Energiebilanz
Sehr geehrter Herr Weidenbusch,
ja, es ist völlig korrekt, wenn Sie sagen
denn es ist unzweifelhaft, daß
ist.
Wenn Sie aber ein Perpetuum mobile anfertigen wollen, so muß
sein.
Das aber, lieber Herr Weidenbusch, zeigt weder Ihre Vorrichtung, noch können Sie das beweisen.
Eigentlich doch sehr schade. Denn wenn Sie das könnten, wären wir alle fein raus, und Sie wären ein
sehr reicher Mann. Wir brauchten keine Kernkraftwerke, keine Kohlekraftwerke und keine Energiewende mit gewaltigen
Einrichtungen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, wir produzierten unsere Energie ganz simpel aus Nichts.
Aber leider kann man da nichts machen. So ist die Natur eben nun mal.
Ganz am Rande bemerkt bedauere ich sehr, daß Sie Ihr Scheiben, das Sie am 04.12.2013 an mich gesendet
hatten, noch immer nicht annulliert haben. So komme ich nun nicht mehr daran vorbei, in den nächsten Tagen
den "juristischen" Teil unserer "wissenschaftlichen" Diskussion als kommentierten Anhang zu meiner Internetanalyse
öffentlich zugänglich zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Manfred Pohl
Nun hoffe ich, daß diese ein wenig kabarettistisch anmutende Erläuterung der physikalischen Sachlage Herrn Weidenbusch nicht zu einer Beleidigungsklage gegen mich veranlaßt. Aber ganz ohne satirischen Unterton vermag ich es nun nicht mehr zu bewerkstelligen. Immerhin muß man im Blick behalten, daß vor ihm in der Geschichte der Physik schon Tausende diesem Irrtum verfallen waren. Keiner von ihnen hat ihn lösen können. Verwunderlich ist nur, daß im 21. Jahrhundert noch immer Menschen mit Hartnäckigkeit an dem Irrglauben festhalten, nach dem nun seit etlichen hundert Jahren theoretisch und praktisch nachgewiesen ist, daß es ein Perpetuum mobile nicht geben kann. Man kann nur hoffen, daß auch Herr Weidenbusch mit zunehmendem Reifeprozeß zu gegebener Zeit diese Erkenntnis gewinnen wird.
Nachtrag vom 23.04.2014
Aber nichts da! Am 18.03.2014 überraschte Herr Weidenbusch mit einem Brief, den er mir mit der Briefpost übersandte, und in dessen Anhang er einen hochinteressanten Beschluß des Amtsgerichts München legte. Beide Zusendungen folgen im Faksimile.
Diesen einer Karikatur ähnelnden Beschluß muß man wohl als einen der bedeutendsten Anachronismen der
Neuzeit ansehen. Er ist einerseits aus wissenschaftlicher Sicht ein völliges Debakel und andererseits aus
juristischer Sicht eine kaum faßbare Fehlleistung, eine aktive, vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen den
Artikel 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Freiheit der Meinung, Kunst und Wissenschaft.
Völlig unklar ist auch der "Sachstand vom 05.02.2014". Wer hat ihn beurteilt? Die Richterin etwa? Hat sie
physikalische Kenntnisse, die ihr das ermöglichen? Welchen Inhalt hat dieser "Sachstand"? Wodurch wohl
ist eine "Dringlichkeit" gemäß § 937, Absatz 2, ZPO 4) gegeben? Unklar ist ferner, wer
der Geschäftsführer des TÜV Süd ist, hat er keinen Namen? (Oder sie, wie man in der nächsten
Zeile erahnen kann). Wie muß man den in Ziffer 1.1 genannten "Wirkungsgrad einer Technologie" deuten?
Tatsache ist, eine Technologie kann keinen Wirkungsgrad haben; eine Maschine, ein Gerät, ein technischer
Apparat kann einen Wirkungsgrad haben. Weiter. Was bedeutet die Formulierung unter 1.A "insbesondere
gegenüber Dritten"? Wer käme denn noch in Frage?
Aus physikalischer Sicht gab es einen vergleichbaren Vorgang letztmalig am 22. Juni 1633, als Galileo Galilei
nach über 20jähriger Auseinandersetzung mit der Inquisition der römisch-katholischen Kirche gezwungen
wurde, seiner angeblichen Irrlehre, die Erde bewege sich auf einem Orbit um die Sonne, abzuschwören. Galilei
hatte diese Erkenntnis des polnischen Astronomen Nikolaus Kopernikus, die jener im Jahre 1514 niederschrieb,
mathematisch bewiesen. Um sein Leben zu retten, mußte Galilei dieser erzwungenen Abschwörung Folge leisten.
Wie aber ist das heute? Inzwischen sind fast 400 Jahre vergangen. Wir befinden uns im 21. Jahrhundert! Mittlerweile
ist auch die katholische Kirche weiser geworden und erkennt grundsätzliche wissenschaftliche Erkenntnisse an.
Galilei und Kopernikus wurden durch Papst Johannes Paul II. 1992 und 1993 rehabilitiert. Man kommt deshalb
nicht an der Frage vorbei, ob möglicherweise die Richterin, Frau Vigano, zu einer Nachfolgeorganisation der Heiligen
Inquisition gehört. Muß ich nun zur Vermeidung einer Geld- oder Haftstrafe geloben, daß meine Aussage, es gäbe
kein Perpetuum mobile und die Konstruktion Herrn Weidenbuschs sei auch keines, wahrheitswidrig ist? Soll es in
diesem Falle auch knapp 400 Jahre dauern, ehe die deutsche Justiz erkennt, was seit über 100 Jahren sicher
nachgewiesen ist?
Aus juristischer Sicht ergäbe sich dann aus solchen Verhaltensmodalitäten, sollten sie denn ernst genommen
werden müssen, auch ganz wie von selbst, daß wir den Artikel 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland, Freiheit der Meinung, Kunst und Wissenschaft, auf den Müll werfen müßten. Dann wären unsere
Justizorgane endlich im Mittelalter angekommen. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, das ich zweimal
kontaktiert hatte, war außerstande, die politische Brisanz dieses Vorkommnisses zu erfassen, vergrub sich
hinter Zuständigkeitsfragen und war nicht geneigt, auch nur das Geringste in der Sache bewegen zu wollen.
Hat es nicht bei allem Verständnis für juristische Zuständigkeitsfragen auch eine politische Verantwortung?
Ist die Justiz von der Politik befreit? Gibt es überhaupt eine unpolitische Rechtsprechung?
Ergänzung am 17.07.2014:
Nun scheint es wohl doch noch einen juristischen Lichtblick gegeben zu haben. Am 17.07.2014 habe ich von Herrn
Braun, dem Journalisten der Märkischen Allgemeinen Zeitung, der über den Vorgang berichtet hatte,
erfahren, daß der Beschluß der Richterin Vigano vom Amtsgericht München, Az. 275 C 2246/14,
zurückgenommen worden ist. Man könnte dies möglicherweise als einen Sieg der Wissenschaft
deklarieren, ich selbst würde aber eine solche Darstellung für, gelinde gesagt, übertrieben ansehen.
Es ist wohl mehr die stillschweigende Korrektur einer peinlichen juristischen Fehlleistung, die am Ende
glücklicherweise einem qualifizierteren Juristen aufgefallen ist.
Das über dem Beschluß befindliche Faksimile des logikvermissenden Schreibens Herrn Weidenbuschs enthält
nun gleich zwei Versuche der Einschüchterung mit drohenden Kosten. Ich habe mich schon so daran gewöhnt,
daß ich es vermutlich vermissen würde, wenn ein Schreiben von ihm einmal keine Drohung enthielte.
Meine "amtlich nachgewiesenen wahrheitswidrigen Veröffentlichungen" wird Herr Weidenbusch wohl zur
Kenntnis nehmen müssen, denn aus dem Netz werde ich sie ganz sicher nicht entfernen. Die Öffentlichkeit
muß schließlich wissen, daß es Zeitgenossen gibt, die glauben, sie könnten Naturgesetze, die ihnen nicht
gefallen, gerichtlich verbieten lassen. Nun meint Herr Weidenbusch, ein Gericht werde meine "physikalische
Kompetenz" irgendwo "ansiedeln", ich bezweifle jedoch, daß dort solche Rangordnungsprobleme behandelt
werden. Am Ende wird auch Herr Weidenbusch begreifen müssen, daß in der Wissenschaft gestritten wird,
jedoch nicht vor Gericht. Vom wissenschaftlichen Streit lebt die Weiterentwicklung einer Wissenschaft. So
wird Herrn Weidenbusch nur bleiben, sein "Perpetuum mobile erster Art" zu beweisen, oder anders ausgedrückt,
meine Analyse im Internet zu widerlegen. Ein Gericht kann das für ihn nicht erledigen. Bedauerlich ist für mein
Empfinden nur, daß über eine längst gesicherte Grunderkenntnis - wie im konkreten Falle über den
Energieerhaltungssatz - überhaupt noch mit jemandem gestritten werden muß.
Was die Klage Herrn Weidenbuschs bei Amtsgericht Potsdam betrifft: Er hat einen Antrag auf einstweilige
Verfügung gestellt. Mit Schreiben vom 09.04.2014, Az. 20 C 56/14, hat mir das Amtsgericht Potsdam mitgeteilt,
daß der Antrag als unzulässig zurückgewiesen wurde. Die Festlegung eines Streitwertes, wie Herr Weidenbusch
oben behauptet, hat es also nicht gegeben. Damit ist nun auch klar, daß Herr Weidenbusch mit so allerlei
unlauteren Tricks versucht, seine wissenschaftsferne Idee über die Zeit zu retten.
Nachtrag am 20.10.2015:
Meine Annahme war ursprünglich, daß die Debatte nun beendet sei. Aber, wie ich feststelle, noch nicht ganz.
Am 10.06.2015 erhielt ich von Herrn Weidenbusch mit dem Betreff "Neuigkeiten"
eine E-Mail mit der schwerbeeindruckenden Einsicht:
Na ja Herr Pohl,
fest steht wohl, dass einer von uns beiden ganz ohne Zweifel ein Riesenidiot ist. Welcher von uns beiden das ist,
das werden Dritte entscheiden. Ich hoffe Sie sehen dem ebenso gelassen wie ich entgegen. Ich werde Sie auf
jeden Fall über Ihr neues Profil auf unserer Seite informieren.
Beste Grüße
Hans Weidenbusch
Nachdem ich auf dieses Schreiben nicht reagiert habe, wie man ganz sicher leicht zu verstehen vermag, hat mir
Herr Weidenbusch nun auf seinem Internetportal eine ganze Seite gewidmet - welche Ehre! - zu deren Inhalt
ich aus sicher ebenso verständlichen Gründen wieder nichts sagen werde. Das ist konform mit meinem Schreiben
vom 04.12.2013, mich zur Sache, heißt zum wissenschaftlichen Inhalt, nicht mehr zu äußern. Der Unsinn erklärt
sich selbst und bedarf keiner Erläuterung. Jeder Mensch, der mit hinreichender Aufmerksamkeit am Physikunterricht
einer allgemeinbildenden Schule teilgenommen hat, wird das erkennen.
In der informierenden E-Mail sagt nun Herr Weidenbusch mit dem Betreff "Ewiggestrige wird es immer geben,
auch Morgen noch" am 08.10.2015:
Hallo Herr Dr. Pohl,
hier mal mein Standpunkt zum Thema Pohl in gebündelter Form
http://www.hwcv.net/pohl/
Ich weiß ja, dass Sie unsere Konversation auf Ihrer Seite immer wieder gerne wiedergeben. Ich denke, da
sollte meine Antwort auf Ihre Enlassungen auf Ihrer Seite nicht fehlen dürfen, denn Sie werden doch sicher
keinesfalls die Dinge einseitig darstellen wollen.
Ich freue mich schon darauf, meine Antwort auf Ihre Aussagen auf Ihrer Seite lesen zu dürfen.
Mit besten Grüßen
Hans Weidenbusch
Gewiß gebe ich bei aller Fehlerhaftigkeit der obigen Aufforderung angemessenen Raum, um den Verdacht
einer einseitigen Darstellung nicht aufkommen zu lassen. Nur dazu dient der Verweis auf die "gebündelte Form".
Einseitig ist wohl am Ende nur das Verhalten Herrn Weidenbuschs, dem ich in den letzten Jahren mehrmals
eine ernsthafte wissenschaftliche Diskussion angeboten hatte, die aber stets abgelehnt wurde. Stattdessen
hat er zwei deutsche Gerichte bemüht mit dem Versuch, seinen Aberglauben juristisch durchsetzen zu wollen.
Verständlicherweise ohne Erfolg. Ich bin mir nun sicher, seine festgefahrene Fehlhaltung zu elementaren
Kenntnissen der Physik nicht auflösen zu können, so daß ich weitere Bemühungen für verschwendete Anstrengung
halte. Deshalb sei dies ist nun mein letzter Beitrag zu diesem Vorgang.
Gesetzestexte zu den Textmarkierungen:
1)
Das deutsche Urheberrechtsgesetz - UrhG -
- Stand: Dezember 2012 -
mitgeteilt und bearbeitet von Dr. jur. H. Jochen Krieger
Rechtsanwalt in Düsseldorf
§ 51
Zitate
[Neu gefasst ab 1.1.2008]
Zulässig sind die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum
Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig
ist dies insbesondere, wenn
1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des
Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
2)
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
Titel 27 - Unerlaubte Handlungen (§§ 823 - 853)
§ 824
Kreditgefährdung
(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines
anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem
anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt,
aber kennen muss.
(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz
verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.
3)
Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
14. Abschnitt - Beleidigung (§§ 185 - 200)
§ 193
Wahrnehmung berechtigter Interessen
Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
18. Abschnitt - Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§§ 232 - 241a)
§ 240
Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer
Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten
Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt,
2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
20. Abschnitt - Raub und Erpressung (§§ 249 - 256)
§ 253
Erpressung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer
Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen
Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten
Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall
liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten
Begehung einer Erpressung verbunden hat.
4)
Zivilprozeßordnung (ZPO)
§ 937
Zuständiges Gericht
(1) Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig.
(2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen.