bearbeitet: 20.08.2008    

Offener Brief an die Bundesregierung, den Bundestag und das Bundesverfassungsgericht

Feststellung über die Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsaktes zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Die Textausgabe des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom Januar 2007 wurde durch Verwaltungsakt in die reformierte deutsche Rechtschreibung übertragen. Für diese Überarbeitung gibt es kein Gesetz, wie im Artikel 79 des Grundgesetzes festgelegt. Mit der Überarbeitung wurden im Text des Grundgesetzes 194 Änderungen in 79 Artikeln (entsprechend 43,6% aller Artikel) vorgenommen, für die es keine gesetzliche Grundlage gibt (Tabelle 1).

Im Artikel 79, Absätze 1 und 2 des Grundgesetzes ist festgelegt:
"(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt...
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates."

Die Textausgabe des Grundgesetzes vom Januar 2007 ist somit eine Fälschung, sie ist ungültig.

(Ein gültiges Grundgesetz finden Sie hier: Grundgesetz)

Die Änderungen sind unzulässig, weil sie im Widerspruch zum Grundgesetz stehen. Die Gültigkeit der Ausgabe kann nur hergestellt werden, indem alle 194 Änderungen, die durch das Umsetzen des Textes in die reformierte Rechtschreibung eingekommen sind, rückgängig gemacht werden.

Außerdem ist die Überarbeitung oberflächlich und unvollständig ausgeführt worden. Eine große Anzahl Schreibweisen ist im nichtreformierten Deutsch verblieben, mehrere Änderungen sind auch nach dem reformierten Deutsch nicht richtig (Tabelle 2).

Durch diese Überarbeitung ist ein Widerspruch in der Gestaltung des Grundgesetzes entstanden, und zwar zwischen

Ich bin ausdrücklich für die Beibehaltung der veralteten Sprachelemente im Grundgesetz, weil das seinen historischen Wert und seine politische Bedeutung sprachlich unterstreicht.

Aus dem gleichen Grunde bin ich gegen die Verwendung des reformierten Deutschs, das den sprachlichen und den kulturellen Wert sowie die historische Korrektheit des Grundgesetzes unübersehbar negativ beeinträchtigt.

Die Anwendung der Rechtschreibreform auf das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, einer Reform, die unter massivem Bruch geltenden Rechts (Aufhebung eines Volksentscheids durch Parlamentsbeschluß, Schleswig-Holstein 1999) und unter Verletzung demokratischer Grundprinzipien (die überwältigende Mehrheit des Volkes ist gegen die Reform) entstanden ist, stellt einen Angriff auf die Bedeutung und den Status des Grundgesetzes dar.

Zu einem anderen Problem sehe ich es als einen Segen an, daß das Grundgesetz bei der Durchführung dieses unzulässigen Verwaltungsaktes der durch die Politik gegenwärtig betriebenen „Anpassung“ der Sprache an die Forderungen feministischer Überspitzungen entgangen ist. Man hätte sonst konsequent die Einfügungen gemäß Tabelle 4 vornehmen müssen, Einfügungen, die auf einer unvertretbaren Gleichsetzung des grammatischen Genus einer Kategorie mit dem biologischen Geschlecht des Inhabers der Kategorie beruhen, Sprachexzesse, die sprachwissenschaftlich nicht haltbar sind, mit denen den Frauen kein Gefallen getan wird, mit denen aber die deutsche Sprache sichtbar beschädigt wird.

Mit dem vorliegenden offenen Brief richte ich einen Appell an alle verantwortlichen Politiker und an die Organe der Rechtspflege, die Gültigkeit des Grundgesetzes wiederherzustellen, den sprachlich beschädigten Text zu korrigieren, die im Erscheinungsjahr allgemein anerkannte deutsche Rechtschreibung zu verwenden und Grundgesetzänderungen ohne gesetzliche Grundlage zu unterbinden.


gez.
Dr. Manfred Pohl
Robert-Koch-Straße 5
14547 Beelitz
Tel. 033204 40015
Fax 033204 40016
Mail: unipohl@aol.com

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4 Anhänge

Tabelle 1: Gesetzwidrige Änderungen im Grundgesetz

Artikel oder Abschnitt

Anzahl der Änderungen

Artikel oder Abschnitt

Anzahl der Änderungen

Artikel oder Abschnitt

Anzahl der Änderungen

Artikel oder Abschnitt

Anzahl der Änderungen

Übersicht

14

46

1

84

2

114

1

Einführung

1

52

1

86

1

115a

4

Präambel

1

IVa

1

87

1

115c

1

10

2

53a

2

87a

1

115e

8

12a

1

56

1

87b

5

115f

1

13

2

60

1

87c

1

115g

2

16a

4

61

4

87e

3

115h

5

17a

2

63

1

89

3

115k

1

18

1

67

4

91

1

115l

5

19

2

70

1

93

4

XI

1

21

1

72

1

95

1

118

1

23

1

73

2

96

1

120

2

28

5

74

4

98

3

120a

2

29

10

76

1

104

1

125a

1

30

1

77

10

104a

2

129

1

33

1

78

1

106

4

135

1

35

1

79

2

107

2

135a

1

39

1

80

3

108

1

143

1

44

2

80a

2

109

1

Weimarer

2

45

2

81

1

110

2

 

 

45a

3

82

2

111

1

 

 

45c

2

83

1

113

5

 

 




Tabelle 2: Unvollständige und fehlerhafte Anwendung der Rechtschreibreform

Artikel oder Textstelle

Wortlaut

Übersicht 78

Zu-Stande-Kommen (nach reformiertem Deutsch nicht mehr zwingend)

Art. 78

Zu-Stande-Kommen (nach reformiertem Deutsch nicht mehr zwingend)

 

 

Aber:

Reformiertes Deutsch nicht verwendet:

Art. 115d (2)

Zustandekommen

Art. 29 (3)

kommt zustande

Art. 63 (4)

Kommt ... nicht zustande

Art. 78

kommt zustande

Art. 81 (2)

zustande gekommen

Art. 81 (4)

zustande kommt

Art. 82 (1)

zustande gekommenen

Art. 13 (3)

zustande gekommen

Art. 115d (2)

zum Zustandekommen

 

 

Übersicht 117

In-Kraft-Treten (nach reformiertem Deutsch nicht mehr zwingend)

Übersicht 145

In-Kraft-Treten (nach reformiertem Deutsch nicht mehr zwingend)

 

 

Aber:

Reformiertes Deutsch nicht verwendet:

Art. 82 Titel

Inkrafttreten

Art. 82 (2)

des Inkrafttretens

Art. 111 (1)

Inkrafttreten

Art. 117 Titel

des Inkrafttretens

Art. 131

Inkrafttreten

Art. 132 (1)

Inkrafttreten

Art. 135 (1), (7)

Inkrafttreten

Art. 143b (2)

Inkrafttreten

Art. 145 Titel

Inkrafttreten

Art. 79

Inkraftsetzen

 

 

 

Reformiertes Deutsch nicht verwendet:

Art. 76 (3)

Hoheitsrechte (reformiert: Hohheitsrechte)

Art.87f (2)

Hoheitsaufgaben (reformiert: Hohheitsaufgaben)




Tabelle 3: Veralteter Dativ maskuliner Substantive:

Artikel

Wortlaut

Art. 32 (2)

vor dem Abschlusse

Art. 33 (3) 

im öffentlichen Dienste, einem Bekenntnisse

Art. 37 (1) 

nach dem Grundgesetze

Art. 39 (2)

am dreißigsten Tage (noch gebräuchlich)

Art. 42 (2) 

zu einem Beschlusse, vom Bundestage

Art. 46 (2)  

im Laufe (noch gebräuchlich)

Art. 48 (2)

aus diesem Grunde (noch gebräuchlich)

Art. 53a (1)

werden vom Bundestage, die vom Bundestage

Art. 55 (2)

dem Aufsichtsrate

Art. 76 (1)

beim Bundestage

Art. 76 (3)

aus wichtigem Grunde (noch gebräuchlich)

Art. 77 (1)

vom Bundestage, dem Bundesrate

Art. 77 (2)

zu einem Gesetze

 

aber daselbst nicht: vom Bundestag

 

aber in (2a) nicht: zu einem Gesetz

Art. 77 (3)

zu einem Gesetze

Art. 78

vom Bundestage (2mal)

Art. 80 (1)

im Gesetze

Art. 80a (1)

im Verteidigungsfalle

 

aber daselbst nicht: diesem Grundgesetz oder einem Bundesgesetz

Art. 84 (3)

dem geltenden Rechte

Art. 85 (1)

im Auftrage

Art. 85 (4)

zu diesem Zwecke

Art. 87c

im Auftrage

 

aber daselbst nicht: nach diesem Absatz

Art. 92

in diesem Grundgesetze

Art. 93 (1) 2.

mit diesem Grundgesetze; mit sonstigem Bundesrechte

Art. 93 (1) 4.

dem Bunde

Art. 94 (1)

vom Bundestage und vom Bundesrate, dem Bundestage, dem Bundesrate

Art. 95 (2)

vom Bundestage

Art. 99

Dem Bundesverfassungsgerichte

Art. 100 (2)

in einem Rechtsstreite

Art. 110 (3)

beim Bundestage

Art. 114 (1), (2)

dem Bundestage und dem Bundesrate

Art. 115a (3)

im Bundesgesetzblatte (2mal)

Art. 115d (2)

beim Bundestage dem Bundesrate

Art. 118

in dem ... umfassenden Gebiete

Art. 129 (1)

zu Erlasse; mit dem Bundesrate

Art. 134 (2)

nach diesem Grundgesetze (2mal)

Art. 135 (1)

in diesem Gebiete

Art. 135 (7)

das einem Lande (noch gebräuchlich)

Art. 137 (3)

dem Bundesverfassungsgerichte

Art. 145 (3)

im Bundesgesetzblatte




Tabelle 4: Fortfall des feministisch orientierten Deutschs

Artikel

Text mit feministisch orientierter Ergänzung (kursiv)

Art. 16a (3)

ein Ausländer bzw. eine Ausländerin, daß er bzw. sie

Art. 62

dem Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin

Art. 63 (1)

Der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin

Art. 63 (2), (4)

Der bzw. die Gewählte

Art. 64 (1)

des Bundeskanzlers bzw. der Bundeskanzlerin vom Bundespräsidenten bzw. von der Bundespräsidentin

Art. 65

dto.

Art. 65a

dto.

Art. 66

dto.

Art. 67(1)

dto. und Nachfolger, Bundespräsidenten

Art. 68

dto.

Art. 69

dto.

Art. 81 (1)

dto.

Art. 95 (2)

der Richter bzw. Richterinnen; zuständige Bundesminister bzw. die Bundesministerin; zuständigen Ministern und Ministerinnen;

Art. 96 (2)

Ihre hauptamtlichen Richter und Richterinnen

Art. 97 (1)

Die Richter und Richterinnen

Art. 97 (2)

dto.

Art. 98 (1) bis (5)

dto.

Art. 101 (1)

seinem gesetzlichen Richter bzw. seiner gesetzlichen Richterin

(hier wird der Unsinn des Feministendeutschs besonders deutlich)

 

 

Art.104 (2)

hat nur der Richter / die Richterin zu entscheiden

(auch das ist inhaltlich außerhalb sprachlicher Normen)

 

 

Art. 115b

auf den Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin

Art. 115g

seiner Richter und Richterinnen

 

Der anwesenden Richter und Richterinnen

Art.115h (2)

des Bundeskanzlers bzw. der Bundeskanzlerin (3mal)

 

Der Bundespräsident bzw. die Bundespräsidentin

Art.116 (1)

Deutscher bzw. Deutsche; Vertriebener bzw. Vertriebene; dessen Ehegatte bzw. Ehegattin

Art. 130 (2)

der zuständige Bundesminister bzw. die zuständige Bundesministerin

Art. 132 (1)

Beamte bzw. Beamtinnen und Richter bzw. Richterinnen

Art. 136 (2)

des ersten Bundespräsidenten bzw. der ersten Bundespräsidentin; dessen bzw. deren; von dem Präsidenten bzw. der Präsidentin

Art. 137 (1), (2)

dto.